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SG Hannover, 01.06.2007 - S 34 SF 53/07 |
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- BGH, 16.03.2004 - VIII ZB 114/03
Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung einer Erbengemeinschaft
Auszug aus SG Hannover, 01.06.2007 - S 34 SF 53/07
Nach Satz 2 a. a. O. erhöhen sich die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bei identischem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. Angesichts der typisierenden und generalisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO kommt es entscheidend darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (BGH, Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03 , NJW-RR 2004, 1006). - OVG Hamburg, 26.10.1972 - Bf II 3/72
Auszug aus SG Hannover, 01.06.2007 - S 34 SF 53/07
Denn jedes Widerspruchs-verfahren ist gebührenrechtlich trotz Gleichheit der Sachlage und der Rechtslage als eine eigenständige Angelegenheit anzusehen (vgl. Hamburgische Oberverwaltungsgericht vom 16. März 1992 -Bs II 3/72-, abgedruckt in MDR 1972, Seite 808 f.).Für diese Auffas-sung spricht bereits, dass die Benutzung von Textbausteinen zu einer effektiven Büroor-ganisation eines Anwalts gehört und deshalb nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden kann.